Weitere Steuerarten in der Insolvenz

Autor: Hofherr

Nachdem bereits die vier großen Steuerarten (Einkommensteuer inkl. Lohnsteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer) ausführlich besprochen wurden, sollen nun einige der sonstigen Steuerarten in aller Kürze angesprochen und auf Besonderheiten bei diesen hingewiesen werden.

Grund- und Grunderwerbsteuer

a)

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat keine Auswirkungen auf die bestehende Grundsteuerpflicht, jedoch stellt sich auch hier die Frage nach der insolvenzrechtlichen Aufteilung in Insolvenzforderung (§ 38 InsO) und Masseverbindlichkeit (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO).

Obwohl es sich bei der Grundsteuer gem. § 27 Abs. 1 Satz 1 GrStG um eine Jahressteuer handelt, erfolgt ihre Zuordnung nicht einfach quotal auf die Zeiträume vor und nach Verfahrenseröffnung i.S.d. § 27 Abs. 1 Satz 1 InsO. Ursache dafür ist die Regelung des § 9 Abs. 1 GrStG, nach der sich die Grundsteuer nach den Verhältnissen am Anfang des Kalenderjahres bestimmt. Daher stellt die Grundsteuer im Jahr der Verfahrenseröffnung stets eine Insolvenzforderung (ebenso Maus, Rdnr. 465; a.A. Frotscher, S. 235), in den darauffolgenden Jahren stets eine Masseverbindlichkeit dar.

Der Insolvenzverwalter hat jedoch zu beachten, dass nach § 12 GrStG die Grundsteuer eine auf dem Grundstück lastende öffentliche Last ist, was nach § 49 InsO i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG zu einem Absonderungsrecht führt.

b)