Autor: Hofherr |
Nachdem bereits die vier großen Steuerarten (Einkommensteuer inkl. Lohnsteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer) ausführlich besprochen wurden, sollen nun einige der sonstigen Steuerarten in aller Kürze angesprochen und auf Besonderheiten bei diesen hingewiesen werden.
a) | Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat keine Auswirkungen auf die bestehende Grundsteuerpflicht, jedoch stellt sich auch hier die Frage nach der insolvenzrechtlichen Aufteilung in Insolvenzforderung (§ 38 InsO) und Masseverbindlichkeit (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Obwohl es sich bei der Grundsteuer gem. § Der Insolvenzverwalter hat jedoch zu beachten, dass nach § |
b) |
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