Inhalt des darstellenden Teils

Autor: Webel

Bericht des Verwalters und Verzeichnisse

Bericht des Verwalters

Im Insolvenzverfahren hat der Verwalter im ersten Berichtstermin nach § 156 Abs. 1 InsO über die wirtschaftliche Lage des Schuldners und ihre Ursachen zu berichten. Er hat ferner darzulegen, welche Aussichten für eine Unternehmensfortführung bestehen, wie sich diese oder die Liquidation des Unternehmens auf die Befriedigung der Gläubiger auswirkt. Der Verwalter hat auch bereits die Möglichkeit der Erstellung eines Insolvenzplans darzulegen. Der darstellende Teil des Insolvenzplans setzt damit den Bericht des Verwalters über bisher getroffene Maßnahmen im Insolvenzverfahren voraus, dieser muss Inhalt des Plans sein.

Gläubigerverzeichnis, Vermögensübersicht