Autor: Webel |
Der gestaltende Teil des Insolvenzplans hat nach § 221 InsO die jeweils durch den Insolvenzplan geänderte Rechtsstellung der Beteiligten zu enthalten. Er beschreibt damit die künftigen Rechte der absonderungsberechtigten Gläubiger, die Befriedigung der gewöhnlichen und der nachrangigen Insolvenzgläubiger sowie die Haftung des Schuldners nach Beendigung des Insolvenzverfahrens. Im gestaltenden Teil sind die Rechtsänderungen bei den absonderungsberechtigten Gläubigern sowie Stundung und Erlass der Forderungen der gewöhnlichen Insolvenzgläubiger festzulegen. Eingegriffen werden kann nunmehr auch in die Rechte der Anteilsinhaber (§ 225a InsO). In Betracht kommen Kapitalmaßnahmen, wie insbesondere die Umwandlung von Forderungen in Gesellschaftsanteile, der sogenannte Debt-Equity-Swap.
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