Grundlagen der Regelungen (§§ 217 ff. InsO)

Autor: Webel

Haftungsverwirklichung und Reorganisation

Der Sechste Teil der Insolvenzordnung, der mit den §§ 217 - 269 InsO die Regelungen zur Aufstellung, Annahme und den Wirkungen des sogenannten Insolvenzplans beinhaltet, kann als Kernstück des Insolvenzrechts zumindest für die Unternehmensinsolvenz bezeichnet werden (BT-Drucks. 12/7302, S. 181). In ihm finden schon die Bestrebungen der ersten Beratungen zur Neuordnung des Insolvenzrechts Niederschlag, nicht allein die vermögensrechtliche Haftung des Schuldners zu verwirklichen, sondern ihm auch die realistische Möglichkeit eines wirtschaftlichen Neubeginns und einer Reorganisation des schuldnerischen Unternehmens zu geben (zur Geschichte der Reform BT-Drucks. 12/2443, S. 102). Der Insolvenzplan ist also eine Ausprägung des sanierungsrechtlichen Gedankens der Insolvenzordnung.

Zielsetzung