Einleitung

Autoren: Riedel/Sitter

In den nachfolgenden Ausführungen geht es um die zivilrechtliche Haftung der Unternehmensorgane insbesondere auf Schadensersatz. Nachfolgend wird die Haftung anhand der Rechte und Pflichten des GmbH-Geschäftsführers besprochen. Auf Besonderheiten nach dem AktG wird jeweils hingewiesen.

Pflichtenkreis

Ordnungsgemäße Leitung

Vorstand und Geschäftsführung sind für die ordnungsgemäße Leitung ihres Unternehmens verantwortlich (§ 43 Abs. 1 GmbHG; § 93 Abs. 1 AktG). Sie haben als Unternehmensleiter die Interessen und Rechtspositionen aller zu berücksichtigen, die eine rechtliche Beziehung zu dem Unternehmen (zu der GmbH oder der AG) innehalten: Gesellschafter, Gläubiger, Arbeitnehmer, Kunden, Gläubigerbanken und die Gesellschaft selbst.

Einzelne Pflichten

Die Unternehmensleiter verantworten den wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens. Im Einzelnen gehört dazu u.a.

die Berücksichtigung umweltrechtlicher Vorschriften,

die Gewährleistung der Produktsicherheit,

die Einhaltung der Steuer- und Sozialversicherungspflichten,

ein geordnetes Rechnungswesen,

die Erfüllung der Publizitätspflichten.

Haftungsverschärfung durch KonTraG und TransPuG