Autoren: Riedel/Sitter |
In den nachfolgenden Ausführungen geht es um die zivilrechtliche Haftung der Unternehmensorgane insbesondere auf Schadensersatz. Nachfolgend wird die Haftung anhand der Rechte und Pflichten des GmbH-Geschäftsführers besprochen. Auf Besonderheiten nach dem AktG wird jeweils hingewiesen.
Vorstand und Geschäftsführung sind für die ordnungsgemäße Leitung ihres Unternehmens verantwortlich (§ 43 Abs. 1 GmbHG; § 93 Abs. 1 AktG). Sie haben als Unternehmensleiter die Interessen und Rechtspositionen aller zu berücksichtigen, die eine rechtliche Beziehung zu dem Unternehmen (zu der GmbH oder der AG) innehalten: Gesellschafter, Gläubiger, Arbeitnehmer, Kunden, Gläubigerbanken und die Gesellschaft selbst.
Die Unternehmensleiter verantworten den wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens. Im Einzelnen gehört dazu u.a.
die Berücksichtigung umweltrechtlicher Vorschriften, |
die Gewährleistung der Produktsicherheit, |
die Einhaltung der Steuer- und Sozialversicherungspflichten, |
ein geordnetes Rechnungswesen, |
die Erfüllung der Publizitätspflichten. |
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