Autor: Riedel |
Die Vorstände, Geschäftsführer, Liquidatoren und sonstigen Leitungsorgane sind verpflichtet, bei Zahlungsunfähigkeit (siehe hierzu Teil 15/1.2.1.1) oder Überschuldung (siehe hierzu Teil 15/1.2.1.3) der Gesellschaft ohne schuldhaftes Zögern, spätestens innerhalb von drei bzw. sechs Wochen, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (Eröffnungsantrag) zu stellen, § 15a InsO. Zur Antragspflicht vgl. ausführlich Teil 3/1.5.3.
Die Haftung für Schäden infolge eines verspäteten Eröffnungsantrags (Insolvenzverschleppung) ergibt sich im Zusammenwirken mit § 823 Abs. 2 BGB. § 15a InsO ist Schutzgesetz zugunsten der Gläubiger i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB (Kleindiek, in: Kreft, InsO, 6. Aufl. 2011, § 15a Rdnr. 24; Bauer, Die GmbH in der Krise, 4. Aufl. 2013, Rdnr. 1497 m.w.N.).
Zwischen dem eingetretenen Schaden und der Verletzung der Antragspflicht durch den antragspflichtigen Repräsentanten der insolventen Gesellschaft muss ein den eingetretenen Schaden auslösender innerer Zusammenhang bestehen (vgl. BGH v. 21.10.2014 - II ZR 113/13).
Der Verpflichtete haftet gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a InsO sowie gegenüber der Gesellschaft nach § 15b InsO (bisher: § 64 GmbHG, § 92 Abs. 2 AktG und §
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