Autor: Dorell |
Voraussetzung für eine Haftung des Insolvenzverwalters nach den §§ 60, 61 InsO ist zunächst wie gesehen die Verletzung insolvenzspezifischer Pflichten des Insolvenzverwalters gegenüber Dritten. Denn die Beteiligten an einem Insolvenzverfahren haben einen Anspruch nach den §§ 60, 61 InsO nur, wenn der Insolvenzverwalter schuldhaft ihm nach der Insolvenzordnung oder anderen Gesetzen obliegende Pflichten verletzt (BGH v. 02.12.2004 - IX ZR 142/03, BGHZ 161, 236 = NJW 2005, 901). Entscheidend ist die Verletzung einer Pflicht, die im Zusammenhang mit der Verwaltertätigkeit steht.
Hintergrund der Haftungseinschränkung nach den §§ 60, 61 InsO ist die beabsichtigte Verhinderung einer Haftungsausuferung zu Lasten des Insolvenzverwalters (vgl. BT-Drucks. 12/2443, S. 129). Bei den insolvenzspezifischen Pflichten ist darüber hinaus zwischen einer Haftung des Insolvenzverwalters für den Gesamtschaden und derjenigen für Einzelschäden zu unterscheiden.
Während ein Gesamtschaden bei Verletzung der Pflicht des Verwalters
Verwaltung und |
Verwertung der Masse |
in Betracht kommt,
liegt ein Einzelschaden vor, wenn der Insolvenzverwalter einzelne Beteiligte am Insolvenzverfahren schädigt. Das können z.B. sein:
Massegläubiger, |
Insolvenzgläubiger, |
Aus- und Absonderungsberechtigte und |
im Einzelfall (siehe hierzu sogleich) auch der Schuldner. |
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