Grundsatz - Zweck der Regelung

Autor: Dorell

"(1) Der Insolvenzverwalter ist allen Beteiligten zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen. Er hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen.

(2) Soweit er zur Erfüllung der ihm als Verwalter obliegenden Pflichten Angestellte des Schuldners im Rahmen ihrer bisherigen Tätigkeit einsetzen muß und diese Angestellten nicht offensichtlich ungeeignet sind, hat der Verwalter ein Verschulden dieser Personen nicht gemäß § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu vertreten, sondern ist nur für deren Überwachung und für Entscheidungen von besonderer Bedeutung verantwortlich." (§ 60 InsO).

Geltung

Die persönliche Haftung des Insolvenzverwalters für die Verletzung insolvenzspezifischer Pflichten findet sich in § 60 InsO, der weitgehend § 82 KO folgt. Sie gilt nicht nur für den Insolvenzverwalter, sondern in gleicher Weise für den Sonderverwalter, den vorläufigen Verwalter (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO), den Sachwalter (§ 274 Abs. 1 InsO) und den Treuhänder (§ 313 Abs. 1 Satz 3 InsO, in Verfahren, die vor dem 01.07.2014 beantragt wurden).

Faustformel für Abgrenzung

Als Faustformel gilt: § 60 InsO betrifft die pflichtwidrige Verkürzung der Masse durch den Verwalter, § 61 InsO die pflichtwidrige Begründung von Masseverbindlichkeiten. Zunächst sind daher Ansprüche nach § 61 InsO zu prüfen.