Autor: Dorell |
"(1) Der Insolvenzverwalter ist allen Beteiligten zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen. Er hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen. (2) Soweit er zur Erfüllung der ihm als Verwalter obliegenden Pflichten Angestellte des Schuldners im Rahmen ihrer bisherigen Tätigkeit einsetzen muß und diese Angestellten nicht offensichtlich ungeeignet sind, hat der Verwalter ein Verschulden dieser Personen nicht gemäß § |
Die persönliche Haftung des Insolvenzverwalters für die Verletzung insolvenzspezifischer Pflichten findet sich in § 60 InsO, der weitgehend §
Als Faustformel gilt: § 60 InsO betrifft die pflichtwidrige Verkürzung der Masse durch den Verwalter, § 61 InsO die pflichtwidrige Begründung von Masseverbindlichkeiten. Zunächst sind daher Ansprüche nach § 61 InsO zu prüfen.
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