Die rechtliche Stellung des Verwalters

Autor: Lissner

Begriff

Der Insolvenzverwalter ist die zentrale Figur des Insolvenzverfahrens. Er ist ab Eröffnung des Verfahrens befugt, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen des Schuldners zu verwalten und darüber zu verfügen (§ 80 Abs. 1 InsO) sowie es nach den gesetzlichen Vorschriften zu verwalten (§§ 159 - 173 InsO) und zu verteilen (§ 187 Abs. 3 InsO).

Grundlage der Verwalterauswahl für die richterliche Entscheidung bildet § 56 InsO. Dieser ist ebenso anzuwenden auf die Bestellung von vorläufigen Insolvenzverwaltern, Treuhändern, (vorläufigen) Sachwaltern und Sonderinsolvenzverwaltern. Es ist eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete, geschäftskundige und von Schuldner und Gläubigern unabhängige natürliche Person zu bestellen (§ 56 Abs. 1 InsO). Demnach können nicht nur Rechtsanwälte, die zweifellos die Mehrzahl der Verwalter stellen, sondern auch Rechtspfleger, Wirtschaftsjuristen, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder andere geschäftskundige Personen bestellt werden. Zwingend ist jedoch auch von Verfassungs wegen die Bestellung einer natürlichen Person (BVerfG v. 12.01.2016 - 1 BvR 3102/13).

Auch die Insolvenzordnung regelt (wie bereits die Konkursordnung) die rechtliche Stellung des Insolvenzverwalters nicht. Der Gesetzgeber hat sich bewusst dazu entschieden, dies der Rechtsprechung zu überlassen und den seit Jahrzehnten bestehenden Theorienstreit nicht in dem ein oder anderen Sinn entschieden.

Amtstheorie