Autor: Lissner |
Gesondert vergütet wird im Insolvenzverfahren eine Nachtragsverteilung und die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans (§ 6 InsVV). Das Gericht setzt hier nach billigem Ermessen fest.
Eine Nachtragsverteilung wird unter den Voraussetzungen der §§ 203 und 211 Abs. 3 InsO von dem Gericht angeordnet, wenn etwa nachträglich noch Beträge zur Masse frei werden, die an die Gläubiger zu verteilen sind. Insoweit darf hinsichtlich dieser Beträge von einer Sondermasse ausgegangen werden, die als Berechnungsgrundlage für die Vergütung dient (BGH v. 12.10.2006 - IX ZB 294/05). § 6 InsVV erlaubt es nicht, für die Bemessung der Vergütung für die Nachtragsverteilung den Wert der nachträglich verteilten Insolvenzmasse der zuvor festgestellten Verteilungsmasse (§ 1 InsVV) hinzuzuzählen und auf diese Weise eine auf die erhöhte Verteilungsmasse bezogene Vergütung für die Nachtragsverteilung zu errechnen. Dies gilt auch dann, wenn die zuvor festgestellte Verteilungsmasse null betrug und deshalb lediglich eine (erhöhte) Mindestvergütung festgesetzt worden war (BGH v. 06.10.2011 - IX ZB 12/11).
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