Verordnungsermächtigung

Autor: Lissner

Mit § 65 InsO hat der Gesetzgeber das Bundesjustizministerium ermächtigt, eine Rechtsverordnung zur näheren Regelung der Verwaltervergütung zu erlassen. Davon hat das BMJ mit der am 19.09.1998 eingeführten InsVV Gebrauch gemacht. Dem Verordnungsgeber kommt bei der Ausgestaltung der Verordnung ein weiter Ermessensspielraum zu. Er kann jedoch nicht das durch die Vorschrift vorgegebene System verlassen und völlig andere Bemessungskriterien bestimmen. So hat der BGH festgestellt, dass § 11 Abs. 1 Satz 4 InsVV unwirksam ist, soweit er anordnet, dass der Wert von Gegenständen, an denen Aussonderungsrechte bestehen, der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Verwalters hinzuzurechnen ist, da dies mit der Regelung des § 63 Abs. 1 InsO unvereinbar ist (BGH v. 15.11.2012 - IX ZB 88/09).

Fassung ab 01.07.2014