Einflussnahme der Gläubiger auf die Verwertungstätigkeit des Verwalters

Autor: Lissner

Berichtstermin

Grundlagen

Der Berichtstermin findet sich legaldefiniert in § 29 Abs. 1 Nr. 1 InsO als der vom Insolvenzgericht bereits im Eröffnungsbeschluss anberaumte Termin für eine Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Insolvenzverfahrens beschlossen wird. Nach § 156 Abs. 1 InsO hat der Insolvenzverwalter in diesem Termin zunächst über die wirtschaftliche Lage des Schuldners und ihre Ursachen zu berichten.

Entscheidung über die Fortführung des Unternehmens

Im Berichtstermin entscheiden die Gläubiger auf der Grundlage des Berichts u.a. darüber, ob das Unternehmen des Schuldners stillgelegt oder vorläufig fortgeführt werden soll (§ 157 Satz 1 InsO). Dazu hat der Insolvenzverwalter den Gläubigern die notwendigen Informationen zu erteilen. Insbesondere sind die Gläubiger über den bisherigen Ablauf des Verfahrens, den Grund der Insolvenz sowie über die gegebenen Möglichkeiten in Kenntnis zu setzen.

Anberaumung des Berichtstermins