Die Haftung des vorläufigen Insolvenzverwalters

Autor: Dorell

Gesetzliche Grundlagen

Schuldhafte Pflichtverletzung

Gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 InsO sind für die Haftung des vorläufigen Insolvenzverwalters die Vorschriften der §§ 60 ff. entsprechend anzuwenden.

Gemäß § 60 Abs. 1 InsO ist der Insolvenzverwalter allen Beteiligten zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach der Insolvenzordnung obliegen. Er hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen.

Die Insolvenzordnung knüpft an die Regelungen des bisherigen Rechtes an. In der amtlichen Begründung ist ausgeführt, dass der Insolvenzverwalter, wie bisher, allen am Verfahren Beteiligten für die Erfüllung der ihm obliegenden insolvenzspezifischen Pflichten persönlich verantwortlich ist. Dieser Grundsatz war bislang in den § 82 KO, § 42 VerglO, § 8 GesO niedergelegt.

Diese Pflichten sind in zahlreichen Einzelvorschriften der Insolvenzordnung konkretisiert (z.B. §§ 148, 151 ff., 155, 159, 165 ff. InsO). Nach dem Willen des Gesetzgebers soll hierdurch die Haftung des Insolvenzverwalters beschränkt werden (Begründung zum RegE, BT-Drucks. 12/2443 zu § 71).