Insolvenzgeld und vorläufige Insolvenzverwaltung

Autor: Dorell

Allgemeines

Die Regelungen über das Insolvenzgeld (im Folgenden: Insg) finden sich in den Vorschriften der §§ 165 ff. SGB III, 55 Abs. 3 Satz 1 InsO.

Es handelt sich hierbei um eine soziale Sicherungsmaßnahme, mit der rückständige Lohnansprüche von Arbeitnehmern in einem begrenzten zeitlichen Umfang durch die Agentur für Arbeit ausgeglichen werden können. Hierdurch kann die vorläufige Betriebsfortführung durch einen vorläufigen Insolvenzverwalter ermöglicht werden. Aufgrund des Eintritts der Agentur für Arbeit sind die Lohnansprüche für einen Zeitraum von drei Monaten gesichert, so dass eine Aus- oder Weiterproduktion grundsätzlich möglich ist. Voraussetzung für eine Sanierung des Unternehmens im Rahmen des vorläufigen Insolvenzverfahrens ist die rechtzeitige Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, denn das Insolvenzgeld wird höchstens für den Zeitraum von drei Monaten vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Verfügung gestellt.

Die Entgeltansprüche der Arbeitnehmer, die von einem "starken" vorläufigen Verwalter beschäftigt werden, stellen gem. § 55 Abs. 2 Satz 1 InsO Masseverbindlichkeiten im eröffneten Verfahren dar. Die Bundesanstalt für Arbeit kann auf sie übergegangene Ansprüche aber nur als Insolvenzforderung geltend machen (§ 55 Abs. 3 Satz 1 InsO).

Rechtliche Voraussetzungen für Insg