Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter

Autor: Dorell

Einführung

Sicherungsmaßnahme

Die Einsetzung eines vorläufigen Insolvenzverwalters stellt in der Praxis die wichtigste Sicherungsmaßnahme dar. Gemäß § 21 InsO hat das Insolvenzgericht alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhindern. In § 21 Abs. 2 InsO sind beispielhaft die wichtigsten Sicherungsmaßnahmen aufgeführt, wobei gem. § 21 Abs. 2 Satz 1 InsO die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters vorgesehen ist, für den die Vorschriften der §§ 56, 58 bis 66 InsO entsprechend gelten. In der Form eines vorläufigen Treuhänders kommt eine solche Sicherungsmaßnahme auch in vereinfachten Verfahren in Betracht (BGH, Beschl. v. 12.07.2007 - IX ZB 82/03, VuR 2007, 470; BGH, Beschl. v. 09.07.2009 - IX ZB 35/09, WM 2009, 1662). Seit Inkrafttreten des ESUG zum 01.03.2012 darf das Gericht bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 270a Abs. 1 InsO, insbesondere bei einem nicht offensichtlich aussichtslosen Antrag auf Eigenverwaltung, anstelle eines vorläufigen Insolvenzverwalters einen vorläufigen Sachwalter bestellen. Gemäß § 270a Abs. 1 Satz 2 InsO bestimmt sich die Rechtsstellung des vorläufigen Sachwalters im Eröffnungsverfahren nach §§ 274, 275 InsO.

"Starker" und "schwacher" vorläufiger Verwalter