Autor: Lissner |
Die §§ 50, 51 InsO enthalten diejenigen Rechte, die einen Anspruch auf abgesonderte Befriedigung aus beweglichen Gegenständen gewähren. Dass sich die §§ 50, 51 InsO nur auf bewegliche Sachen und Rechte beziehen, ergibt sich, ohne dass dies ausdrücklich bestimmt ist, aus der Tatsache, dass § 49 InsO die abgesonderte Befriedigung in unbewegliche Sachen abschließend regelt. Mit einem rechtsgeschäftlich bestellten Pfandrecht i.S.d. § 50 Abs. 1 InsO sind mithin nicht die Grundpfandrechte angesprochen.
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