Ersatzabsonderung

Autor: Lissner

Obwohl im Regierungsentwurf vorgesehen, wurde eine Regelung zur Ersatzabsonderung nicht in die InsO aufgenommen. Die einschlägige Bestimmung des § 60 des Regierungsentwurfs gestand dem Absonderungsberechtigten allerdings nur in den Fällen ein Ersatzabsonderungsrecht zu, in denen der Insolvenzverwalter ein Absonderungsgut unberechtigt veräußert. Eine Veräußerung durch den Schuldner wäre insoweit unbeachtlich. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich aber, dass der Gesetzgeber damit, dass er die Ersatzabsonderung nicht geregelt hat, nicht zum Ausdruck bringen wollte, dass eine solche im Rahmen der InsO nicht möglich wäre (vgl. Gundlach, Die Ersatzabsonderung, KTS 1997, 553 ff.). Vielmehr wird darauf hingewiesen, dass auch die KO keine Regelung zur Ersatzabsonderung vorsieht, die Rechtsprechung eine solche in analoger Anwendung des § 46 KO aber anerkannt hat (vgl. BGHZ 47, 181). Mithin ist eine Ersatzabsonderung in analoger Anwendung des § 48 InsO als zulässig anzusehen (vgl. etwa BGH v. 19.01.2006 - IX ZR 154/03; BGH v. 06.04.2006 - IX ZR 185/04; BGH v. 13.07.2006 - IX ZR 57/05).

Voraussetzungen

Analoge Anwendung des § 48 InsO bedeutet dabei, dass eine Ersatzabsonderung dann in Betracht kommt, wenn

der Schuldner vor der Verfahrenseröffnung oder

der Insolvenzverwalter nach diesem Zeitpunkt

einen Gegenstand, an dem ein (zukünftiges) Absonderungsrecht besteht,

unberechtigt veräußert.

Veräußerung