Autor: Lissner |
Obwohl im Regierungsentwurf vorgesehen, wurde eine Regelung zur Ersatzabsonderung nicht in die InsO aufgenommen. Die einschlägige Bestimmung des § 60 des Regierungsentwurfs gestand dem Absonderungsberechtigten allerdings nur in den Fällen ein Ersatzabsonderungsrecht zu, in denen der Insolvenzverwalter ein Absonderungsgut unberechtigt veräußert. Eine Veräußerung durch den Schuldner wäre insoweit unbeachtlich. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich aber, dass der Gesetzgeber damit, dass er die Ersatzabsonderung nicht geregelt hat, nicht zum Ausdruck bringen wollte, dass eine solche im Rahmen der InsO nicht möglich wäre (vgl. Gundlach, Die Ersatzabsonderung, KTS 1997,
Analoge Anwendung des § 48 InsO bedeutet dabei, dass eine Ersatzabsonderung dann in Betracht kommt, wenn
der Schuldner vor der Verfahrenseröffnung oder |
der Insolvenzverwalter nach diesem Zeitpunkt |
einen Gegenstand, an dem ein (zukünftiges) Absonderungsrecht besteht, |
unberechtigt veräußert. |
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