Autor: Lissner |
Neben den in § 51 Nr. 1 InsO genannten Sicherungsgläubigern sind absonderungsberechtigt
die Gläubiger, denen ein Zurückbehaltungsrecht an einer Sache zusteht, weil sie etwas zum Nutzen der Sache verwendet haben (z.B. §§ 670, 675, 1000, 2022 BGB), soweit ihre Forderung aus der Verwendung den noch vorhandenen Vorteil nicht übersteigt (§ 51 Nr. 2 InsO, entspricht § |
die Gläubiger, denen ein kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht an beweglichen Sachen i.S.d. §§ 369 - 372 HGB zusteht (§ 51 Nr. 3 InsO, entspricht § |
Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbänden, soweit ihnen zoll- und steuerpflichtige Sachen nach gesetzlichen Vorschriften als Sicherheit für öffentliche Abgaben dienen (§ 51 Nr. 4 InsO, entspricht § |
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