Ersatzaussonderung

Autor: Lissner

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Vereitelung des Aussonderungsrechts

Wurde ein Gegenstand, dessen Aussonderung hätte verlangt werden können, vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner oder nach der Eröffnung vom Insolvenzverwalter unberechtigt veräußert, so kann der Aussonderungsberechtigte die Abtretung des Rechts auf die Gegenleistung verlangen, soweit diese noch aussteht. Er kann die Gegenleistung aus der Insolvenzmasse herausverlangen, soweit sie in der Masse unterscheidbar vorhanden ist (§ 48 InsO). Auf Absonderungsrechte ist § 48 InsO entsprechend anwendbar (BGH, NZI 2015, 976). Grundvoraussetzung für die Geltendmachung eines Anspruchs nach § 48 InsO ist, dass bei hypothetisch unveränderter Masse dem Anspruchsteller ein Aussonderungsrecht an einem bestimmten Gegenstand zugestanden hätte. Ob ein solches Aussonderungsrecht vorgelegen hätte, ist nach § 47 InsO zu ermitteln (BAG v. 19.07.2007 - 6 AZR 1087/06).

Vorhandene Gegenleistung