Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter

Autor: Lissner

Vereitelung des Aussonderungsrechts

Soweit der Verwalter das Aussonderungsrecht bzw. den Aussonderungsanspruch eines Dritten vereitelt, kommt ein Schadensersatzanspruch gem. § 60 InsO in Betracht, wenn der Verwalter schuldhaft, d.h. zumindest fahrlässig gehandelt hat (vgl. Teil 5/4). Von einer fahrlässigen Handlung ist dabei dann auszugehen, wenn der Verwalter die Sachlage unzureichend aufklärt oder eine klare Rechtslage falsch beurteilt (vgl. OLG Hamm, JW 1985, 865, 867; OLG Köln, NJW 1991, 2570, 2571). Dabei ist zu berücksichtigen, dass zugunsten des Verwalters eine doppelte Vermutung eingreift: Nach § 1006 Abs. 1 BGB wird vermutet, dass Sachen, an denen der Insolvenzschuldner Eigenbesitz hat, ihm gehören. Im Umfang des unmittelbaren Besitzes wird der Eigenbesitz des Schuldners vermutet.

Konkretisierung des Aussonderungsgegenstands