Autor: Lissner |
Soweit der Verwalter das Aussonderungsrecht bzw. den Aussonderungsanspruch eines Dritten vereitelt, kommt ein Schadensersatzanspruch gem. § 60 InsO in Betracht, wenn der Verwalter schuldhaft, d.h. zumindest fahrlässig gehandelt hat (vgl. Teil 5/4). Von einer fahrlässigen Handlung ist dabei dann auszugehen, wenn der Verwalter die Sachlage unzureichend aufklärt oder eine klare Rechtslage falsch beurteilt (vgl. OLG Hamm, JW 1985,
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