Gläubigerausschuss

Autor: Lissner

Aufgaben und Rechte (§ 69 InsO)

Überwachung und Unterstützung des Verwalters

Der Ausschuss ist kraft Gesetzes nicht nur ein Kontrollkorrektiv, sondern auch "aktiv" an der Gestaltung und Mitwirkung am Verfahren beteiligt. Durch den Ausschuss soll letztlich der ständige Einfluss der beteiligten Gläubiger auf den Ablauf des Insolvenzverfahrens sichergestellt und so deren Interessen zur Geltung gebracht werden. Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben den Verwalter bei seiner Geschäftsführung zu unterstützen und zu überwachen. Sie sind, und zwar jedes einzelne Mitglied des Ausschusses individuell, insbesondere verpflichtet, sich über den Gang der Geschäfte zu unterrichten sowie die Bücher und Geschäftspapiere einzusehen und den Geldverkehr und -bestand zu prüfen bzw. prüfen zu lassen (§ 69 InsO), wobei die bisher geltende Pflicht zur monatlichen Kassenprüfung nicht mehr besteht. Auch besteht ein Recht zur Aushändigung von Unterlagen nur ausnahmsweise (BGH, ZIP 2008, 124). Diese Funktion deckt sich insoweit mit derjenigen des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft (BGHZ 124, 86, 91). Der Gläubigerausschuss hat darüber hinaus die Aufgabe, bis zu einer Beschlussfassung durch die Gläubigerversammlung über die Schließung oder Weiterführung des Geschäftsbetriebs des Schuldners (§ 158 Abs. 1 InsO) und über die Gewährung von Unterhalt an den Gemeinschuldner und dessen Familie (§ Abs. ) zu befinden.