Neugläubiger

Autor: Lissner

Begriff

Begründung durch den Schuldner

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens lässt die Geschäftsfähigkeit des Schuldners unberührt, so dass er weiterhin Verbindlichkeiten begründen kann. Dies gilt auch für die juristische Person, die aufgrund der Verfahrenseröffnung zwar aufgelöst wird, als Liquidationsgesellschaft aber weiterhin am Rechtsverkehr teilnimmt (vgl. Teil 6/3.3). Verbindlichkeiten, die der Schuldner nach Verfahrenseröffnung begründet, gewähren aber keinen Anspruch auf Befriedigung aus der Insolvenzmasse91 InsO). Sie stellen weder Insolvenz- noch Masseforderungen dar. Vielmehr kann der Schuldner solche Verbindlichkeiten nur aus dem insolvenzfreien Vermögen begleichen. Nachdem gem. § 35 InsO auch der Neuerwerb in die Masse fällt, bleibt zur Befriedigung dieser Verbindlichkeiten nur das unpfändbare Einkommen und Vermögen des Schuldners. Dies gilt auch für Unterhaltsansprüche, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig werden, soweit nicht der Schuldner als Erbe des Verpflichteten gem. § 40 InsO haftet. Nach dem Tod des Schuldners richtet sich der Anspruch des Neugläubigers auf Ausgleich einer Nachlassverbindlichkeit gegen den Erben (BGH v. 26.09.2013 - IX ZR 3/13).

Maßgebender Zeitpunkt