Einforderung von Abschriften

Autor: Lissner

Der Schuldner hat die für die Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften des Schuldenbereinigungsplans und der Vermögensübersicht dem Gericht vorzulegen; dies allerdings erst dann, wenn das Insolvenzgericht sich für die Durchführung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens entschieden und dem Schuldner eine entsprechende Aufforderung übermittelt hat (§ 306 Abs. 2 Satz 2 InsO). Die Aufforderung ist dem Schuldner förmlich zuzustellen, da mit ihr die Fiktion des § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO ausgelöst wird.

Rücknahmefiktion

Die Frist für die Vorlage der Abschriften beträgt (§ Abs. ). Kommt der Schuldner der gerichtlichen Aufforderung nicht fristgerecht nach, gilt sein Antrag als zurückgenommen (§ Abs. Satz 3 ). Eine Erstellung der Abschriften durch das Gericht kommt demnach nicht in Betracht. Die Abschriften sind jedoch, soweit der Schuldner keinen Anwalt beauftragt hat und dieser die Beglaubigung vornimmt, vom Gericht zu beglaubigen.