Gläubigerreaktionen

Autor: Lissner

Frist

Annahmefiktion

Innerhalb einer Notfrist von einem Monat kann jeder Gläubiger zu dem Plan oder zur Berücksichtigung seiner Forderung Stellung nehmen und Einwendungen erheben (§ 307 Abs. 1 Satz 2 InsO). Geht binnen der Frist keine Stellungnahme ein, gilt dies als Einverständnis mit dem Schuldenbereinigungsplan. Die Frist kann durch das Gericht nicht verlängert werden; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 4 InsO, §§ 233 ff. ZPO ist zulässig. Zur Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags wird es regelmäßig nicht reichen, wenn der Gläubiger darlegt, er habe sich über die Bedeutung der Fristversäumung geirrt. Vielmehr wird einem solchen Antrag nur dann stattzugeben sein, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass der Schuldenbereinigungsplan dem Gläubiger nicht zugegangen ist.