Ruhen des Antragsverfahrens

Autor: Lissner

Keine ausdrückliche Beschlussfassung

Bis zur Entscheidung über den Schuldenbereinigungsplan ruht das Verfahren über den Eröffnungsantrag (§ 306 Abs. 1 Satz 1 InsO). Eine ausdrückliche gerichtliche Beschlussfassung ist insoweit zwar nicht erforderlich, jedoch sollte eine entsprechende Feststellung durch das Insolvenzgericht erfolgen, die insbesondere an einen antragstellenden Gläubiger zu übermitteln ist, um diesen über den Fortgang seines Antragsverfahrens zu unterrichten. Die Feststellung ist regelmäßig im Zusammenhang mit der Verfügung zu treffen, nach der der Schuldner aufgefordert wird, die entsprechende Anzahl von Abschriften des Plans und der Vermögensübersicht dem Gericht vorzulegen.

Zeitraum

Der Zeitraum, für den das Eröffnungsverfahren ruht, soll nach § 306 Abs. 1 Satz 2 InsO drei Monate nicht überschreiten. Wird dieser Zeitraum überschritten, sind damit aber keine rechtlichen Folgen verbunden.