Zustellung des Plans an die Gläubiger

Autor: Lissner

Umfang der Zustellung

Das Insolvenzgericht stellt den vom Schuldner genannten Gläubigern den Schuldenbereinigungsplan sowie die Vermögensübersicht zu (§ 307 Abs. 1 InsO). Die nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO vom Schuldner vorzulegenden Verzeichnisse werden nicht zugestellt. Diese sind vielmehr beim Insolvenzgericht zur Einsicht niederzulegen, worauf die Gläubiger hingewiesen werden.

Die Zustellung kann nicht durch Aufgabe zur Post erfolgen, sondern muss förmlich vorgenommen werden. Eine Zustellung an den Bevollmächtigten eines Gläubigers gem. § 172 ZPO wird regelmäßig nicht in Betracht kommen, da dem Gericht eine solche Bevollmächtigung nicht bekannt sein dürfte.

Gläubiger im Ausland