Anwendungsbereich von Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung

Autor: Lissner

Persönlicher Anwendungsbereich des Verbraucherinsolvenzverfahrens

Keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit

Das Verbraucherinsolvenzverfahren kann nach § 304 Abs. 1 InsO nur für natürliche Personen durchgeführt werden, die keinerlei selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Der Grundsatz, dass ein Schuldner auch dann unter die Vorschriften des Regelinsolvenzverfahrens fällt, wenn er neben einer abhängigen Beschäftigung einer wirtschaftlich selbständigen Nebentätigkeit nachgeht, gilt nur dann, wenn die Nebentätigkeit einen nennenswerten Umfang erreicht und sich organisatorisch verfestigt hat; eine nur gelegentlich ausgeübte Tätigkeit, die sich nicht zu einer einheitlichen Organisation verdichtet hat, ist keine selbständige Erwerbstätigkeit (BGH v. 24.03.2011 – IX ZB 80/11). Wann eine solche "nennenswerte" Nebentätigkeit vorliegt, wird in der Praxis unterschiedlich beantwortet. Mitunter wird vertreten, dass eine nennenswerte Tätigkeit bereits dann vorliege, wenn die sogenannte Übungsleiterpauschale (derzeit 2.700 €/Jahr) überschritten sei. Nach anderer – zutreffenderer – Ansicht dürfte eine nennenswerte Nebentätigkeit erst ab einem Betrag von 10.000 € im Jahr gegeben sein. Nur so kann auch sichergestellt werden, dass die speziellen Vorschriften des Verbraucherverfahrens nicht durch eine minimale Nebentätigkeit umgangen werden.