Sonstiger Rechtserwerb nach Verfahrenseröffnung

Autor: Lissner

Grundsätzliche Unwirksamkeit (§ 91 Abs. 1 InsO)

Grundsatz zu § 91 InsO

Erfolgte die Verfügungshandlung des Schuldners bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, tritt der Rechtserwerb aber erst nach Eröffnung ein, insbesondere weil eine weitere Voraussetzung, z.B. die Grundbucheintragung, zur Verfügung notwendig ist, soll auch diese Verfügung unwirksam, ein Rechtserwerb des Dritten nicht mehr möglich sein (§ 91 Abs. 1 InsO). Berücksichtigt man, dass z.B. im Fall der Verfügungen über Grundstücke und Grundstücksrechte nach § 873 BGB die Grundbucheintragung stets notwendige Voraussetzung der Wirksamkeit ist, ist § 91 InsO letztlich nur eine Konkretisierung des Grundsatzes, dass die Verfügungsbefugnis des Verfügenden immer bis zur Vollendung des Rechtserwerbs vorliegen muss (BGHZ 27, 360, 366).

Beispiele

Sonstiger Tatbestand, der erst nach Eröffnung des Verfahrens zum Rechtserwerb führen sollte, kann ein Realakt des Schuldners oder eines Dritten sein (soweit der Realakt des Schuldners nicht schon als unwirksame Rechtshandlung oder Verfügung i.S.d. § 81 InsO angesehen wird), die Erteilung einer Genehmigung seitens eines Dritten oder einer Behörde, das Entstehen einer Forderung im Fall der Bestellung einer Hypothek nach §§ 1113, 1115 BGB oder der Abtretung einer künftigen Forderung, insbesondere aber die nach § zu einem Rechtserwerb an einem Grundstück oder Grundstücksrecht notwendige Grundbucheintragung.