Verfügungen des Schuldners nach Verfahrenseröffnung

Autor: Lissner

Grundsatz der absoluten Unwirksamkeit (§ 81 Abs. 1 InsO)

Abgrenzung von absoluter und relativer Unwirksamkeit

Verfügungen, die der Schuldner nach Insolvenzeröffnung über einen Massegegenstand trifft, sind unwirksam (§ 81 Abs. 1 Satz 1 InsO). Die Unwirksamkeit ist von absoluter Natur, ist also gegenüber jedermann gegeben und nicht auf die Insolvenzgläubiger beschränkt.

Unwirksame Verfügungen

§ 81 Abs. 1 InsO bestimmt konform zu den Grundsätzen des Abstraktionsprinzips nur die Unwirksamkeit von Verfügungen des Schuldners. Seine Verpflichtung hierzu soll wirksam sein; es stellt sich dann allenfalls die Frage der Erfüllbarkeit und Haftung des Schuldners z.B. nach §§ 280, 281 oder § 323 BGB. Verfügung im sachenrechtlichen Sinne ist ein Rechtsgeschäft, das unmittelbar darauf gerichtet ist, ein Recht zu übertragen, es zu belasten, seinen Inhalt zu ändern oder es aufzuheben (BGHZ 1, 304). Ob weiterhin Prozesshandlungen, Unterlassen, Realakte und die Entgegennahme von Leistungen oder Willenserklärungen unter § 81 Abs. 1 InsO fallen, ist hingegen nicht klar. Die Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 12/2443, S. 135 am Ende) verweist hierfür auf § 91 Abs. 1 InsO, der zwar bei Realakten Anwendung finden kann, nicht aber bei Prozesshandlungen. Letztlich wird man doch den Anwendungsbereich des § 81 Abs. 1 InsO weit auslegen müssen.

Verfügungshandlung/Verfügungserfolg