Autor: Lissner |
Im Vorfeld einer Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ist die Zwangsvollstreckung verfahrensrechtlich solange zulässig, als der Schuldner keinen Insolvenzantrag gestellt hat und kein Vollstreckungsverbot nach § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO erlassen worden ist. Im Übrigen kann der Gläubiger nicht vorhersehen, ob und wann der Schuldner einen solchen stellen wird.
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