Das Arbeitseinkommen des Schuldners im Insolvenzverfahren

Autor: Lissner

Allgemeines

Arbeitseinkommen und Insolvenzmasse

Das laufende Arbeitseinkommen des Insolvenzschuldners gehört als sogenannter Neuerwerb zur Insolvenzmasse nach § 35 InsO (siehe Teil 3/7.9). Gerade im Verbraucherinsolvenzverfahren hat das laufende Arbeitseinkommen des Schuldners als Teil der Insolvenzmasse erhebliche Bedeutung. Die Arbeitskraft des Schuldners ist hier häufig "einzige" Einnahmequelle. Aber auch im Regelinsolvenzverfahren kann das laufende Arbeitseinkommen des Schuldners Bedeutung erlangen, wenn dieser z.B. als früherer Selbständiger nunmehr einer nicht selbständigen Tätigkeit nachgeht.

Anwendung der §§ 850 ff. ZPO

Die Einbindung des laufenden Arbeitseinkommens des Schuldners in das Insolvenzverfahren kann im Einzelfall zu Fallkonstellationen führen, bei welchen eine entsprechende Anwendung der Schuldnerschutzvorschriften der §§ 850 ff. ZPO erforderlich wird. Umgekehrt kann sich auch zugunsten der Insolvenzmasse ein erweiterter Zugriff auf das Arbeitseinkommen des Schuldners ergeben (vgl. § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO). Dabei findet die Regelung des § 850b ZPO trotz fehlenden Verweises in § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO ebenfalls Anwendung.

Anwendung des Insolvenzstatuts