Systematik der vollstreckungshindernden Regelungen

Autor: Lissner

Zweck der vollstreckungshindernden Regelungen

Dem Zweck des Insolvenzverfahrens, alle Insolvenzgläubiger gemeinschaftlich und gleichmäßig aus dem Vermögen des Schuldners zu befriedigen, dienen die zahlreichen Regelungen der Insolvenzordnung, die in jedem Stadium des Verfahrens Einschränkungen der Zwangsvollstreckung seitens einzelner Gläubiger vorsehen. Sie würden ansonsten bevorzugt befriedigt, während die übrigen nicht durch Zwangsvollstreckung gesicherten Gläubiger auf die Insolvenzmasse verwiesen wären. Das Ziel der gemeinschaftlichen Befriedigung aller Gläubiger mittels Verwertung des schuldnerischen Vermögens und Verteilung des Erlöses durch den Verwalter kann im Insolvenzverfahren nur wirksam erreicht werden, wenn daneben Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der einzelnen Gläubiger ausgeschlossen sind. Daher bestimmt § 89 InsO als zentrale Regelung ein Vollstreckungsverbot gegenüber den Insolvenzgläubigern für die Dauer des Insolvenzverfahrens (MüKo-InsO/Breuer, § 89 Rdnr. 4).

Zwischen den Zeitabschnitten vor und nach Insolvenzeröffnung ist zu unterscheiden:

Das Verbot der Einzelzwangsvollstreckung mit Insolvenzeröffnung schützt auch den Schuldner, da den Insolvenzgläubigern nicht nur die Zwangsvollstreckung in die Masse, sondern auch in das sonstige Vermögen des Schuldners mit § Abs. verboten wird.