Vollstreckung während des Eröffnungsverfahrens

Autor: Lissner

Einstellung auf Anordnung des Gerichts (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO)

Sicherungsmaßnahme

Die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner ist grundsätzlich bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens denkbar. Das Vollstreckungsverbot des § 89 InsO gilt ebenso wie die Verfügungsentziehung des § 80 Abs. 1 InsO erst ab diesem Zeitpunkt. Es kann aber bereits im Eröffnungsverfahren zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse ein allgemeines Veräußerungsverbot angeordnet werden (§§ 21 Abs. 2 Nr. 2, 24 Abs. 1, 81 InsO; siehe Teil 3/4.5.1). Parallel dazu ist die Anordnung eines Vollstreckungsverbots bereits im Eröffnungsverfahren möglich (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO; siehe Teil 3/4.5.7).

Intention des Gesetzgebers

Der Gesetzgeber sah die Möglichkeit, bereits im Eröffnungsverfahren ein Vollstreckungsverbot erlassen zu können, als notwendig an, um den Gleichbehandlungsgrundsatz des § 1 InsO bereits unmittelbar vor Insolvenzeröffnung zur Geltung zu bringen. Ebenso wird durch das Vollstreckungsverbot die Anfechtung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen unnötig, solche wären stets anfechtbar, denn nach dem Insolvenzantrag befand sich der Schuldner zwingend in der Krise, wenn das Insolvenzverfahren später eröffnet wird (vgl. Teil 6/6.2).

Anordnung des Vollstreckungsverbots