Zwangsvollstreckung nach Beendigung des Insolvenzverfahrens

Autor: Lissner

Nachforderungsrecht der Insolvenzgläubiger

Überblick

Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens können die Insolvenzgläubiger wegen ihrer nicht befriedigten Forderungen unbeschränkt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung betreiben (§ 201 Abs. 1 InsO). Die Gläubiger können sowohl in das Vermögen des Schuldners vollstrecken, das ihm nach Beendigung des Insolvenzverfahrens verblieben ist, als auch in den Neuerwerb, den dieser nach Beendigung des Verfahrens erwirbt.

Eine Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner des Insolvenzverfahrens kommt regelmäßig nur in Betracht, wenn dieser natürliche Person ist. Die juristische Person wird im Insolvenzverfahren durch den Verwalter meist vollständig liquidiert, so dass praktisch kein Vermögen mehr vorhanden ist, auch wenn die Gesellschaft als solche noch im Handelsregister eingetragen ist (dazu Teil 6/3.3.1). Sind umgekehrt nach Beendigung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der juristischen Person noch Vermögensverwerte vorhanden, so kann in diese die Zwangsvollstreckung geführt werden, auch wenn die Löschung im Handelsregister bereits vollzogen ist (BGH v. 02.12.2009 - IV ZR 65/09).

Restschuldbefreiung