BGH - Urteil vom 24.06.1952
1 StR 153/52
Normen:
GmbHG a. F. § 81 a, § 83 ; KO (a.F.) § 239 Abs. 1 Nr. 1 ; StGB § 283 Abs. 1 Nr. 1, § 156, § 246 ;
Fundstellen:
BGHSt 3, 32
BGHSt 3, 32 (dort Abdruck nur von Teilen von A I)
DRsp III(310)12Nr. 3
GA 1953, 76 (Herlan)
LM KO § 239 Abs. 1 Ziff. 1 Nr. 5
LM KO § 239 Nr. 2
Vorinstanzen:
LG Heilbronn,

BGH - Urteil vom 24.06.1952 (1 StR 153/52) - DRsp Nr. 1996/15580

BGH, Urteil vom 24.06.1952 - Aktenzeichen 1 StR 153/52

DRsp Nr. 1996/15580

»1. Vermögensstücke im Sinne des § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO können auch sein a) Sachen, die der Gemeinschuldner einem Gläubiger zur Sicherung übereignet hat, b) die Anwartschaft des Gemeinschuldners, eine von ihm gekaufte, im Eigentumsvorbehalt des Verkäufers stehende Sache durch Zahlung des Kaufpreises zu eigen zu erwerben. 2.Geschäftsführer ist auch, wer ohne förmlich dazu bestellt oder im Handelsregister eingetragen zu sein, im Einverständnis der Gesellschafter die Stellung eines Geschäftsführers tatsächlich einnimmt. 3. Untreue und Unterschlagung zum Nachteil einer GmbH werden nicht dadurch straflos, daß die Gesellschafter der Handlung zustimmen.« 4. Als Schuldform für § 83 GmbHG a. F. genügt Fahrlässigkeit. Die Bestrafung ist geboten, wenn nach Vornahme der möglichen Ermittlungen ein Entschuldigungsgrund nicht zutage gefördert ist. 5. Die falsche eidesstattliche Versicherung eines Steuerpflichtigen gegenüber dem Finanzamt ist nur strafbar, wenn die Formvorschriften in § 174 Abs. 2 RAbgO eingehalten sind.

Normenkette:

GmbHG a. F. § 81 a, § 83 ; KO (a.F.) § 239 Abs. 1 Nr. 1 ; StGB § 283 Abs. 1 Nr. 1, § 156, § 246 ;

Gründe:

A. Zur Revision der Staatsanwaltschaft.