Unter Zurückweisung der Revision der Klägerin wird auf die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision der Streitgehilfin das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 11. Januar 1966 aufgehoben, soweit es zum Nachteil der Beklagten erkannt hat.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 7 für Handelssachen, vom 30. Juli 1964 wird in vollem Umfange zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelrechtszüge, einschließlich der Kosten der Streithilfe, hat die Klägerin zu tragen.
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