BGH - Urteil vom 12.06.1968
VIII ZR 92/66
Fundstellen:
BGHZ 50, 242
NJW 1968, 2106
DB 1968, 1395
MDR 1968, 836
Vorinstanzen:
OLG Hamburg, vom 11.01.1966
LG Hamburg, vom 30.07.1964

Anspruch auf Ersatzaussonderung; Eigentumsvorbehalt an gekauften Waren; Voraussetzungen für die Eröffnung des Vergleichsverfahrens

BGH, Urteil vom 12.06.1968 - Aktenzeichen VIII ZR 92/66

DRsp Nr. 2012/11747

Anspruch auf Ersatzaussonderung; Eigentumsvorbehalt an gekauften Waren; Voraussetzungen für die Eröffnung des Vergleichsverfahrens

Das Vergleichsverfahren ist - ebenso wie das Konkursverfahren - erst in dem Zeitpunkt eröffnet, in dem der Richter den Eröffnungsbeschluß unterzeichnet. Hat der Käufer unter Eigentumsvorbehalt gelieferter Sachen diese vor der Eröffnung des Vergleichsverfahrens über sein Vermögen an gutgläubige Dritte veräußert und den Erlös eingezogen, so ist der Verkäufer mit seiner Kaufpreisforderung bloßer Vergleichsgläubiger.

Tenor

Unter Zurückweisung der Revision der Klägerin wird auf die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision der Streitgehilfin das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 11. Januar 1966 aufgehoben, soweit es zum Nachteil der Beklagten erkannt hat.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 7 für Handelssachen, vom 30. Juli 1964 wird in vollem Umfange zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelrechtszüge, einschließlich der Kosten der Streithilfe, hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

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