BGH - Urteil vom 18.03.1969
5 StR 59/69
Normen:
StGB § 283 Abs. 1 Nr. 8 ; KO (a.F.) § 240 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BGHSt 22, 360
LM KO § 240 Nr. 14
BB 1969, 561
MDR 1969, 496
NJW 1969, 1038
Vorinstanzen:
LG Osnabrück,

BGH - Urteil vom 18.03.1969 (5 StR 59/69) - DRsp Nr. 1999/5261

BGH, Urteil vom 18.03.1969 - Aktenzeichen 5 StR 59/69

DRsp Nr. 1999/5261

»Wer im Spiel übermäßige Summen verliert, wird sie allein damit noch nicht schuldig.«

Normenkette:

StGB § 283 Abs. 1 Nr. 8 ; KO (a.F.) § 240 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Revision des Angeklagten hat mit der allein erhobenen Sachbeschwerde nur zum Teil Erfolg.

1. Die Verurteilungen wegen Rückfallbetruges halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Abwegig ist der Einwand der Revision, die Kaufpreisforderungen der getäuschten Lieferanten gegen den Angeklagten seien wesentlich geringer gewesen als der Wert der ihm gelieferten Waren. Sofern damit gemeint sein sollte, die Lieferanten hätten sich durch Eigentumsvorbehalte ausreichend gesichert, übersieht die Revision, daß aus der Verwertung des gesamten Lagers des Angeklagten nur rund 2.000 DM erzielt worden sind. Die gelieferten und unbezahlten Spirituosen waren mithin größtenteils nicht mehr vorhanden (UA S. 14). Auch der innere Tatbestand des Betruges ist ausreichend belegt. Das Landgericht sagt wiederholt, der Angeklagte habe seine Zahlungsfähigkeit und seinen Zahlungswillen wider besseres Wissen vorgetäuscht und dabei billigend in Kauf genommen, daß er den Kaufpreis für die gelieferten oder abgeholten Waren schuldig blieb (UA S. 38, 39, 42, 43,44, 45).