Allerdings können die Gläubiger das Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers pfänden und der Klage des Vorbehaltsverkäufers durch Zahlung des Restkaufpreises die Grundlage entziehen. Dem Vorbehaltskäufer steht die Klage aufgrund seiner Eigentumsanwartschaft zu, wenn ein Gläubiger des Vorbehaltsverkäufers in die Kaufsache vollstreckt. Ist der Käufer im Besitz der Sache, was zumeist der Fall sein wird, dann kann er der Pfändung nach § 809 ZPO widersprechen.
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