BGH vom 01.07.1970
VIII ZR 24/69
Normen:
ZPO § 771 ;
Fundstellen:
BGHZ 54, 214, 218

Klagebefugnis des Vorbehaltseigentümers

BGH, vom 01.07.1970 - Aktenzeichen VIII ZR 24/69

DRsp Nr. 1996/15037

Klagebefugnis des Vorbehaltseigentümers

Auch das Vorbehaltseigentum berechtigt zur Drittwiderspruchsklage, wenn Gläubiger des Vorbehaltskäufers in die Sache vollstrecken.

Normenkette:

ZPO § 771 ;

Hinweise:

Allerdings können die Gläubiger das Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers pfänden und der Klage des Vorbehaltsverkäufers durch Zahlung des Restkaufpreises die Grundlage entziehen. Dem Vorbehaltskäufer steht die Klage aufgrund seiner Eigentumsanwartschaft zu, wenn ein Gläubiger des Vorbehaltsverkäufers in die Kaufsache vollstreckt. Ist der Käufer im Besitz der Sache, was zumeist der Fall sein wird, dann kann er der Pfändung nach § 809 ZPO widersprechen.

Fundstellen
BGHZ 54, 214, 218