AG Elmshorn - Urteil vom 04.03.1970
5 C 555/69

AG Elmshorn - Urteil vom 04.03.1970 (5 C 555/69) - DRsp Nr. 2004/649

AG Elmshorn, Urteil vom 04.03.1970 - Aktenzeichen 5 C 555/69

DRsp Nr. 2004/649

Tatbestand:

Der Beklagte ist Steuerbevollmächtigter von Beruf und ist in dieser Eigenschaft bis zum 14.3.68 für die Klägerin, die in der Form einer OHG betrieben wird, tätig gewesen. In der OHG waren als Gesellschafter die Herren .. mit 60% und ... mit 40% beteiligt. In dem Geschäft war auch die Ehefrau des Mitinhabers ... seit dem 1.8.64 tätig. Sie erhielt bis Ende 1966 monatlich 300,-- DM und ab 1.1.67 600,-- DM, später mehr, für ihre Mittätigkeit als Vergütung.

Die Klägerin führt aus:

Am 23. Februar 67 habe durch die AOK in Pinneberg eine Prüfung der abgeführten Sozialversicherungsleistungen stattgefunden. Dabei habe der Prüfer den Vermerk gemacht, "bis 31.2.66 versicherungsfrei ". In der Folgezeit habe die AOK jedoch Versicherungsbeiträge verlangt, und zwar mit Schreiben vom 24. Juni 68 insgesamt 1961,80 DM. Dabei sei die AOK von einem beitragspflichtigen Entgelt für 67 von 8600,-- DM ausgegangen und für die Rentenversicherung von einem beitragspflichtigen Entgelt von 9000,-- DM.