BGH - Urteil vom 16.04.1973
VII ZR 155/72
Fundstellen:
DNotZ 1973, 599
BGHZ 60, 362
DB 1973, 1063
MDR 1973, 665
JZ 1973, 735
NJW 1973, 1235
Vorinstanzen:
OLG München, vom 08.05.1972
LG München I,

Kauf eines Grundstücks; Vereinbarung eines Haftungsausschlusses; Verjährung eines Anspruchs

BGH, Urteil vom 16.04.1973 - Aktenzeichen VII ZR 155/72

DRsp Nr. 2012/11819

Kauf eines Grundstücks; Vereinbarung eines Haftungsausschlusses; Verjährung eines Anspruchs

Sachmängelansprüche des Erwerbers eines Grundstücks mit einem vom Veräußerer darauf zu errichtenden Bauwerk richten sich nach Werkvertragsrecht.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 8. Mai 1972 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

Durch notariellen "Kaufvertrag" vom 14. September 1966 verkaufte die Beklagte den Klägern ein Grundstück mit einem von ihr hierauf zu errichtenden "Kaufeigenheim". Die Kläger bezogen das Haus am 6. Juli 1967. Wegen mangelhafter Schallisolierung haben sie im Juni 1970 als Minderwert einen Betrag von 1.600 DM nebst Zinsen eingeklagt.

Die Beklagte hat sich u.a. auf einen vereinbarten Haftungsausschluß und auf Verjährung berufen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht ihr stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage. Die Kläger bitten, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

I.