Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 8. Mai 1972 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Durch notariellen "Kaufvertrag" vom 14. September 1966 verkaufte die Beklagte den Klägern ein Grundstück mit einem von ihr hierauf zu errichtenden "Kaufeigenheim". Die Kläger bezogen das Haus am 6. Juli 1967. Wegen mangelhafter Schallisolierung haben sie im Juni 1970 als Minderwert einen Betrag von 1.600 DM nebst Zinsen eingeklagt.
Die Beklagte hat sich u.a. auf einen vereinbarten Haftungsausschluß und auf Verjährung berufen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht ihr stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage. Die Kläger bitten, die Revision zurückzuweisen.
I.
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