BFH vom 22.05.1979
VIII R 58/77
Normen:
KO § 1 ; StAnpG (a.F.) § 3 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1b ;
Fundstellen:
BFHE 128, 146
BStBl II 1979, 639

BFH - 22.05.1979 (VIII R 58/77) - DRsp Nr. 1997/14224

BFH, vom 22.05.1979 - Aktenzeichen VIII R 58/77

DRsp Nr. 1997/14224

»Ein erst nach der Eröffnung des Konkursverfahrens entstandener Einkommensteuererstattungsanspruch gehört zur Konkursmasse, wenn der Grund für die Erstattung auf Einkommensteuervorauszahlungen zurückzuführen ist, die der Gemeinschuldner vor der Eröffnung des Konkursverfahrens geleistet hatte.«

Normenkette:

KO § 1 ; StAnpG (a.F.) § 3 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1b ;

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) leistete für das I. Vierteljahr 1972 Einkommensteuervorauszahlungen und Vorauszahlungen zur Ergänzungsabgabe von insgesamt 47.053 DM. Am 29. Dezember 1972 wurde über das Vermögen des Klägers das Konkursverfahren eröffnet. Mit Bescheid vom 6. Mai 1975 setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) die Einkommensteuer 1972 und Ergänzungsabgabe 1972 auf null DM fest. Zuvor - am 18. Mai 1973 - hatte das FA die geleisteten Vorauszahlungsbeträge an den Konkursverwalter ausbezahlt. Die vom Kläger mit Schreiben vom 4. August 1975 beantragte Erstattung des sich nach der Veranlagung ergebenden Guthabens von 47.053 DM lehnte das FA mit Verfügung vom 26. Juli 1976 unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 7. März 1968 IV R 278/66 (BFHE 92, 153, BStBl II 1968, 496) ab.