A.
Die Vorlage betrifft die Fragen,
1. ob § 26 Abs. 1 Satz 4 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes, wonach bei den unter Landesaufsicht stehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts ein Konkursverfahren nicht stattfindet, mit Bundesrecht vereinbar ist,
und, falls dies verneint werden sollte,
2. ob § 186 c Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsförderungsgesetzes, wonach neben dem Bund, den Ländern und den Gemeinden nur diejenigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts nicht zur Zahlung der Umlage für das Konkursausfallgeld herangezogen werden, bei denen der Konkurs nicht zulässig ist oder bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde die Zahlungsfähigkeit gesetzlich garantiert, mit dem
I.
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