OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 29.12.1983
14 W 187/83
Normen:
KO § 105 § 107 Abs. 1 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
LG Kassel, - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 357/83
AG Kassel, - Vorinstanzaktenzeichen 65 N 93/83

Kein Rechtsschutzbedürfnis für Konkursantrag bei Verfolgung konkursfremder Zwecke

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 29.12.1983 - Aktenzeichen 14 W 187/83

DRsp Nr. 2004/625

Kein Rechtsschutzbedürfnis für Konkursantrag bei Verfolgung konkursfremder Zwecke

1. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Konkursantrag ist in der Regel gegeben, wenn der Antragsteller seine Forderung und die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners glaubhaft macht und bedarf deshalb im allgemeinen keiner besonderen Begründung.2. Liegen jedoch im Einzelfall besondere Umstände vor, kann das Rechtsschutzbedürfnis zu verneinen und deshalb der Konkursantrag als unzulässig abzuweisen sein; dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Antragsteller mit seinem Konkursantrag konkursfremde Zwecke verfolgt.3. Ist der Schuldner vermögenslos, kann darin ein Indiz dafür liegen, dass es dem Antragsteller in Wahrheit nicht um die Durchführung eines gemeinschaftlichen Befriedigungsverfahrens geht.

Normenkette:

KO § 105 § 107 Abs. 1 Satz 2 ;

Gründe:

I.

Die Antragstellerinnen haben beantragt, den Konkurs über das Vermögen der Schuldnerin zu eröffnen. Diesem Antrag hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 26. August 1983 stattgegeben.