LG Stuttgart vom 17.01.1986
6 S 203/85
Normen:
BGB § 242, § 260 Abs.1; KO § 6, § 43 ;
Fundstellen:
DB 1986, 643
DRsp IV(438)193a-b

LG Stuttgart - 17.01.1986 (6 S 203/85) - DRsp Nr. 1992/11454

LG Stuttgart, vom 17.01.1986 - Aktenzeichen 6 S 203/85

DRsp Nr. 1992/11454

a-b. Grundsätzlich uneingeschränkte Pflicht des Konkursverwalters gegenüber einem Konkursgläubiger zur Auskunft über den Bestand der von diesem Gläubiger unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren; (b) mögliche Einschränkungen.

Normenkette:

BGB § 242, § 260 Abs.1; KO § 6, § 43 ;

(a) »... Die bestellten und in Rechnung gestellten [Waren] wurden der Gemeinschuldnerin lediglich unter Eigentumsvorbehalt geliefert, so daß die Kl. aufgrund Zahlungsverzugs zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt wäre und Herausgabe der noch vorhandenen Ware verlangen könnte (Aussonderungsrecht gem. § 43 KO). Soweit die Kl. die Herausgabe aller bei Konkurseröffnung vorhandenen Vorbehaltsware vom Bekl. [Konkursverwalter] verlangen kann, steht ihr gem. § 2611 Abs. 1 BGB auch der Anspruch zu, ein Verzeichnis hierüber zu erhalten. ...

Das Bestehen dieses gesetzlichen Auskunftsanspruchs ist nicht vom Vorliegen weiterer Voraussetzungen abhängig, es ist insbesondere unerheblich, ob Zeit- und Arbeitsaufwand mit der Erstellung des Bestandsverzeichnisses verbunden ist. Der Umfang der Auskunftspflicht ist lediglich insoweit nach Treu und Glauben eingeschränkt, als sie nicht weitergehen kann, als es zur Abdeckung, des berechtigten Interesses des Gläubigers unbedingt erforderlich ist.