BayObLG - Rechtsentscheid vom 08.04.1988
RE-Miet 1/88
Normen:
BGB § 535, § 536, § 537, § 550b Abs. 2 ; KO § 30, § 43 ;
Fundstellen:
BB 1988, 1915
BayObLG, HdM Nr. 32
BayObLGZ 1988, 109
DB 1988, 1212
DRsp I(133)348a
DRsp IV(438)211d-e
DRsp-ROM Nr. 1992/6853
DWW 1988, 164
NJW 1988, 1796
Rpfleger 1988, 423
WuM 1988, 205
ZMR 1988, 253

BayObLG - Rechtsentscheid vom 08.04.1988 (RE-Miet 1/88) - DRsp Nr. 1992/6852

BayObLG, Rechtsentscheid vom 08.04.1988 - Aktenzeichen RE-Miet 1/88

DRsp Nr. 1992/6852

»1. Eine Vorlage zum Rechtsentscheid ist unzulässig, wenn die vorgelegte Rechtsfrage zwar im Rahmen eines Wohnraummietverhältnisses auftritt, aber in erster Linie Vorschriften des allgemeinen Mietrechts, des Schuldrechts oder des Allgemeinen Teils des BGB betrifft und es nicht auf Besonderheiten des Wohnraummietrechts ankommt. 2. Im Konkurs des Vermieters von Wohnraum steht dem Mieter ein Aussonderungsanspruch in bezug auf eine Mietkaution zu, die der Vermieter auf Grund eines nach dem 1.1.1983 geschlossenen Mietvertrags erhalten hat, auch wenn er sie zunächst in sein Vermögen überführt und erst später zugunsten des Mieters ein Treuhandkonto errichtet.«

Normenkette:

BGB § 535, § 536, § 537, § 550b Abs. 2 ; KO § 30, § 43 ;

Gründe:

I. Die Gemeinschuldnerin war gewerbliche Zwischenmieterin von ca. 500 Wohnungen in ... . Mit der Klägerin hatte sie in der Zeit zwischen September 1983 und September 1985 Wohnraummietverträge abgeschlossen. Darin hatten sich die Kläger verpflichtet, Mietkautionen zu stellen, die bei Vertragsschluß oder zu Beginn der Mietverhältnisse fällig waren. Einige Verträge sahen zusätzliche Kautionsleistungen für die Überlassung von Mobiliar vor. Die Kläger haben die vereinbarten Kautionsbeträge an die Gemeinschuldnerin bezahlt; diese hat sie ihren laufenden Geschäftskonten gutgebracht.