OLG Köln vom 16.05.1989
2 W 80/89
Normen:
ZPO § 850 Abs.2, § 850 a Nr.3, §§ 850 c, 850 d ; ZPO § 850 f Abs.1, § 850 i;
Fundstellen:
DRsp IV(424)141a-b
FamRZ 1989, 996

OLG Köln - 16.05.1989 (2 W 80/89) - DRsp Nr. 1992/9594

OLG Köln, vom 16.05.1989 - Aktenzeichen 2 W 80/89

DRsp Nr. 1992/9594

a-b. Mögliche Erhöhung des Pfändungsfreibetrags (§ 850 f Abs. 1) auf einen Betrag, der dem Regelsatz der laufenden Sozialhilfe zum Lebensunterhalt zuzüglich der Kosten für Unterkunft und Heizung entspricht; (b) darüberhinaus mögliche Erhöhung um Kosten für die Fahrt des Schuldners zur Arbeit (§ 850 a Nr. 3).

Normenkette:

ZPO § 850 Abs.2, § 850 a Nr.3, §§ 850 c, 850 d ; ZPO § 850 f Abs.1, § 850 i;

(a) »... Gemäß § 850 f Abs. 1 Buchst. a ZPO kann das Vollstreckungsgericht dem Schuldner auf Antrag von dem nach den Bestimmungen der §§ 850 c, 850 d und 850 i ZPO pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens einen Teil belassen, wenn besondere Bedürfnisse des Schuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen dies erfordern und überwiegende Belange des Gläubigers nicht entgegenstehen. Diese Härteklausel zugunsten des Schuldners, die keine Ausnahmeregelung darstellt .., dient dazu, besonderen Umständen des Einzelfalls, die in der allgemeinen Pfändungsschutzvorschrift des § 850 c ZPO noch nicht berücksichtigt sind, durch Änderung des Pfändungsfreibetrages Rechnung zu tragen.

Zielsetzung des § 850 f ZPO ist es, durch entsprechende Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen zu gewährleisten, daß der Schuldner von seinem Einkommen nicht im Ergebnis weniger behält als er behalten würde, wenn er Sozialhilfeempfänger wäre .. .