BVerfG - Beschluß vom 18.03.1991 (2 BvR 135/91)
1. Die von den Finanzgerichten vertretene Auslegung des § 191 Abs. 1 AO in Verbindung mit dem Anfechtungsgesetz ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere verletzt sie den Beschwerdeführer in seinem [...]