BayObLG - Beschluss vom 01.10.1991
BReg 3 Z 110/91
Normen:
FGG § 12 § 20 Abs. 2 ; GmbHG § 7 Abs. 1 § 8 Abs. 2 § 9 c § 11 ; KO § 213 ;
Fundstellen:
GmbHR 1992, 109
Vorinstanzen:
LG Augsburg, vom 13.02.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 3 HKT 4950/90
AG - Registergericht - Augsburg - 6 AR 287/89,

Zurückweisung des Eintragungsantrags bei Vorbelastungen der GmbH nach deren Anmeldung - Darlegungslast der Vor-GmbH

BayObLG, Beschluss vom 01.10.1991 - Aktenzeichen BReg 3 Z 110/91

DRsp Nr. 2005/20638

Zurückweisung des Eintragungsantrags bei Vorbelastungen der GmbH nach deren Anmeldung - Darlegungslast der Vor-GmbH

1. Die Eintragung der Gesellschaft ist abzulehnen, wenn dem Registergericht bekannt wird, dass nach der Anmeldung erhebliche Vorbelastungen eingetreten sind und die dadurch begründeten Ansprüche der GmbH gegen die Gesellschafter wegen deren schlechter Vermögenslage ersichtlich nicht durchsetzbar erscheinen; in einem solchen Fall kann die Vorbelastungshaftung den Unversehrtheitsgrundsatz immer dann nicht wahren, wenn sie mangels Bonität der Gesellschafter nicht durchsetzbar ist.2. Stellt das Registergericht fest, dass die Verbindlichkeiten der Vor-GmbH das Stammkapital um mehr als das Fünffache übersteigen, ist es Sache der anmeldenden Vor-GmbH, nach Aufforderung durch das Gericht im Einzelnen darzulegen, dass entweder diese Verbindlichkeiten wertmäßig durch vorhandene Aktiva ausgeglichen sind oder dass die Gesellschafter jederzeit in der Lage sind, die Vorbelastungen durch Zahlung auszugleichen; kommen sie dieser Obliegenheit nicht nach, ist der Eintragungsantrag zurückzuweisen.

Normenkette:

FGG § 12 § 20 Abs. 2 ; GmbHG § 7 Abs. 1 § 8 Abs. 2 § 9 c § 11 ; KO § 213 ;

Gründe:

1.