OLG München - Urteil vom 14.07.1992
25 U 6093/91
Normen:
BGB § 276 ;
Fundstellen:
DStR 1992, 1663
GmbHR 1992, 813
NJW-RR 1993, 491
OLGReport-München 1992, 137
WM 1993, 1429
Vorinstanzen:
LG München II,

Aufklärungspflicht des Geschäftsführers einer erkennbar überschuldeten GmbH gegenüber Lieferanten

OLG München, Urteil vom 14.07.1992 - Aktenzeichen 25 U 6093/91

DRsp Nr. 1998/3583

Aufklärungspflicht des Geschäftsführers einer erkennbar überschuldeten GmbH gegenüber Lieferanten

»Der Geschäftsführer einer erkennbar überschuldeten GmbH, welcher diese durch persönlich abgesicherten Bankkredit am Leben erhält, ist zu entsprechender Aufklärung verpflichtet, wenn es um den Abschluß von Verträgen geht, die auf Lieferung von Waren auf Kredit an die GmbH gerichtet sind. Bei Unterlassung haftet er dem Lieferanten auf Schadensersatz aus Verhandlungsverschulden (cic).«

Normenkette:

BGB § 276 ;

Tatbestand:

Der Beklagte war alleiniger Gesellschafter und alleiniger Geschäftsführer der 1985 mit einem Gesellschaftskapital von DM 50.000,-- gegründeten Firma ... (im folgenden: ...). Die Gesellschaft befaßte sich mit der Entwicklung, der Herstellung, dem Vertrieb und der Montage von technischen Anlagen, insbesondere für kleine Brauereien im In- und Ausland. Die Anlagen wurden von ihr aus Teilen, welche bei Zulieferfirmen eingekauft wurden, zusammengesetzt.