ArbG Krefeld, vom 11.08.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 5 (3) Ca 2625/94
Kündigungsschutzklage: Passivrubrum nach Konkurseröffnung - Anwaltsverschulden
LAG Düsseldorf, Beschluss vom 20.11.1995 - Aktenzeichen 1 Ta 291/95
DRsp Nr. 2002/8644
Kündigungsschutzklage: Passivrubrum nach Konkurseröffnung - Anwaltsverschulden
1. Hat der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erhoben und wird danach das Konkursverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers eröffnet, ist die Klage gegen den Konkursverwalter zu richten.2. Wird die Klagefrist versäumt, weil die Klage nicht rechtzeitig gegen den Konkursverwalter gerichtet wird, stellt dies ein Anwaltsverschulden dar, das sich der Kläger zurechnen lassen muss.